Ratgeber zur sicheren Handhabung, Transport….

Merkblatt zum sicheren Transport von Sportwaffen und Munition

Der Transport von Waffen und Munition führt auf Grund unterschiedlichster Meinungen immer wieder zu kontroversen Diskussionen.

Damit nicht ständig in zwei oder mehr Dokumenten nachgelesen werden muss, soll nun dieses Merkblatt ausführlich und umfassend zu diesem Thema informieren.

Allgemeines

Der Transport von Waffen stellt eine Unterart des Führens von Waffen dar. Nach Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) führt eine Waffe, „wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.

Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um erlaubnispflichtige Feuerwaffen oder erlaubnisfreie Druckluftwaffen handelt.

Wer eine Waffe führen will, benötigt in der Regel einen Waffenschein, an dessen Erwerb der Gesetzgeber allerdings sehr strenge Voraussetzungen geknüpft hat. Für den Waffentransport gibt es jedoch Ausnahmen, die in § 12 WaffG näher beschrieben sind und auf die nachfolgend, soweit sie für Schützenvereine relevant sind, ausführlich eingegangen wird.

Wer darf transportieren?

In erster Linie der in der Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragene Eigentümer selbst. Dabei sind die WBK und ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Bei einer Kontrolle müssen diese Papiere auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen (Polizei, Ordnungsamt) ausgehändigt werden.

Schusswaffen dürfen nur Personen transportieren, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Waffengesetz kennt aber noch zwei Ausnahmen, in denen Waffen transportiert werden dürfen, ohne dass der Transportierende im Besitz einer WBK für diese Waffen ist, nämlich

  1. wenn der Inhaber einer WBK eine Waffe von einem anderen Berechtigten vorübergehend zum Zweck der Beförderung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG) oder

  2. wenn jemand nicht im Besitz einer WBK ist und als Beauftragter oder als Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG)

    Im Fall 1.) genügt es, wenn als Nachweis, dass es sich um eine registrierte Waffe handelt, eine amtlich bestätigte Fotokopie der WBK, in welcher die Waffe eingetragen ist, die eigene WBK und ein amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche Waffen in der WBK des/der Transportierenden eingetragen sind. So kann z.B. ein Gewehrschütze durchaus einen Großkaliber‐Revolver transportieren. Im Zweifel sollte man einen entsprechenden Beleg (Transportschein*) mitführen.

    Im Fall 2.) für die Schützenvereine ist jedoch insbesondere der zweite aufgeführte Fall interessant, denn es kommt ständig vor, dass Vereinswaffen durch Mitglieder bzw. Beauftragte (z. B. Eltern von Jungschützen) zu auswärtigen Wettkampforten zu transportieren sind.

    Der/die Transportierende darf in diesem Fall ausschließlich nach konkreten und schriftlich fixierten Weisungen des Vereins tätig werden und keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis über die Waffe haben.

    Für jeden Transport ist deshalb ein entsprechender Beleg (Transportschein*) auszustellen aus welchem sich ersehen lässt, wann und aus welchem Anlass der Waffentransport erfolgt und welchen Weisungen der/die Transportierende unterliegt. Dieser Beleg ist in der Regel durch den Schießsportleiter oder anderen Vereinsvertretern zu unterzeichnen.

    Soweit der/die Transportierende selbst keine WBK besitzt ist davon auszugehen, dass keine gründlichen waffenrechtlichen Kenntnisse vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es zudem erforderlich, diese Personen über die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport von Waffen zu unterrichten und die erforderlichen Weisungen möglichst präzise zu formulieren. Die Kenntnisnahme sollte in jedem Fall von dem/der Transportierenden durch Unterschrift bestätigt werden. Dies gilt auch für die Sorgeberechtigten von Jungschützen (Checkliste Belehrung über den Transport mit Unterschrift des Transportierenden*).

    Was ist beim Transport von Waffen zu beachten?

    Kinder und Jugendliche dürfen keine Schusswaffen selbst transportieren!

    Kinder und Jugendliche können Schusswaffen transportieren unter Aufsicht einer berechtigten Person (bei Feuerwaffen ein WBK-Inhaber und bei Druckluftwaffen auch ein Erziehungsberechtigter).

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen (Waffenschein) bedarf es nicht, wenn diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit (die Waffe ist nicht „mit wenigen Handgriffen“ in den Anschlag gebracht) von einem Ort zu einem anderen Ort befördert werden, sofern der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des Waffenbesitzers umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

Das bedeutet für Sportschützen, dass von dieser Bestimmung folgende Transportfahrten erfasst werden:

  1. von zu Hause zur jeweiligen Schießstätte und wieder zurück

  2. von zu Hause zum Waffenhändler/Büchsenmacher und wieder zurück

  3. von zu Hause zu einem evtl. Kaufinteressenten und wieder zurück

  4. von einer Schießstätte zu einer anderen und wieder zurück.

Der Transport muss dabei möglichst direkt, ohne größere Pausen und Umwege erfolgen. Die Abholung anderer Wettkampfteilnehmer auf dem Weg zum Wettkampf und deren Zurückbringen ist gestattet. Ebenso Fahrtunterbrechungen bei einer längeren Anreise zu einem Wettbewerb. Die Art des Beförderungsmittels, zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug, ist dabei unerheblich.

Von einem Ort (Wohnung) zum Bestimmungsort (Schiessstätte) und zurück. Transport von Schusswaffen in öffentlichen Verkehrsmittelen sollte man vermeiden. Wenn man das Fahrzeug verlässt und die Schusswaffe im verschlossenen Behältnis nicht mitnimmt, ist es eine nicht rechtmäßige Aufbewahrung. Ein „kurzer Stopp“ ist erlaubt! Es darf nicht von außen erkennbar sein, dass man Schusswaffen transportiert. Sonst kann es zu einer Ordnungswidrigkeit oder sogar strafbar werden, es sei den man hat einen klassifizierten Stahlbehälter (A oder B Behälter) im Fahrzeug eingebaut.

Ein „Kurzer Stopp“ ist erlaubt; z.B. menschliches Bedürfnis verrichten oder eine „Mittagspause“ im Restaurant. Hier ist das Fahrzeug so zu parken, dass es vom Schützen, vom Restaurant aus, zu sehen ist. Die Waffe ist nicht schussbereit, d.h. entladen (auch evtl. vorhandene Magazine dürfen nicht gefüllt sein), in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Da bei den meisten Kraftfahrzeugen der Kofferraum nicht rundum gesichert ist, sondern durch Umlegen der Rücksitze zugänglich ist, genügt es nicht, die Waffe nur in den Kofferraum zu legen. Ohnehin wird jeder

Schütze einen Waffenkoffer oder Waffenfutteral besitzen, in welchem er seine Waffe(n) zum Schießen transportiert, sonst verstößt der Schütze gegen das Waffengesetz und der Sportordnung des DSB (§ 15a WaffG).

An den Verschluss des Koffers oder Futterals an sich werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Bei einem Waffenfutteral genügt es z.B. wenn ein Doppel‐Reißverschluss vorhanden ist, der mit einem Vorhängeschloss gesichert werden kann. Ist nur ein einfacher Reißverschluss vorhanden, muss am Futteral selbst eine Vorrichtung vorhanden sein, an welche der Verschluss des Futterals angeschlossen werden kann.

Bei Waffenkoffern sollten die Schlösser fest angebracht bzw. in die Schnappverschlüsse integriert sein. Sofern keine Schlösser vorhanden sind, sollte der Koffer über die Möglichkeit verfügen, Vorhängeschlösser anzubringen. Diese müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht möglich ist.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Transportbehältnisse enthalten die waffenrechtlichen Vorschriften ebenfalls keine Angaben. Insbesondere der Einbau eines Sicherheitsbehältnisses in den Kofferraum ist nicht erforderlich. Möglich ist also alles, vom einfachen, aber verschließbaren, Waffenfutteral bis zum Hightech‐Waffenkoffer aus Metall oder Kunststoff. Auch hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der Schlösser gibt es keine Vorschriften. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass ein Zugriff auf die Waffe nicht durch einfaches Öffnen des Transportbehältnisses, sondern nur durch dessen Beschädigung oder Zerstörung möglich ist.

Munition:

Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ in einem verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen, wie sie normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, sowie die Verpackung der Munition reicht aus.

Da der Transport keine Aufbewahrung im waffenrechtlichen Sinne ist, finden die Vorschriften hinsichtlich der getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition laut § 36 Waffengesetz (WaffG) zu Hause keine Anwendung.

Vorgeladene Magazine oder Speedloader für Revolver sind selbstverständlich nicht zulässig. Trotzdem sind immer die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf Munition oder Waffe nehmen können. Empfehlenswert ist es deshalb, die Munition separat mitzunehmen.

Für den privaten Gebrauch können nun folgende Gesamtmengen, ohne die Voraussetzungen eines Gefahrguttransportes zu erfüllen, im PKW (nicht pro Person) transportiert werden:

3 kg Schwarzpulver

50 kg Munition (Bruttomasse)

Der Transport hat in „handelsüblicher“ Verpackung zu erfolgen.

Bitte beachten Sie,

dass die obigen Ausführungen sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen gelten. Nicht nur für das Führen erlaubnispflichtiger Waffen, sondern auch das Führen erlaubnisfreier Waffen wie Druckluftgewehr oder Druckluftpistole ist ein Waffenschein erforderlich. Die Tatsache, dass letztere Waffen frei zu erwerben sind, ist hier ohne Belang. Lediglich unter den in § 12 WaffG aufgeführten Voraussetzungen entfällt die Waffenscheinpflicht.

 

Quelle: Nssv

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